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 Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Erfurt
102 Js  183/96
unter I. wird der Arzt ####### #######

 

 

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"II. Der Oberarzt Dr. #### ####

werden angeklagt,
in ###### am 27.09.1996 und an einenm nicht mehr bestimmbaren Tag vor dem 28.08.1996, jedenfalls in rechtsverjährter Zeit nebentäterschaftlich durch Fahrlässigkeit den Tod eines Menschen verursacht zu haben.

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In der Nacht des 27.09.1996 wurde um ca. 01.00 Uhr die damals 7-jährige Cornelia Bärwolff in der Klinik für Hals-Nasen-Ohrenheilkunde des Klinikums #### GmbH aufgrund einer im häuslichen Bereich aufgetretenen Nachblutung nach einer wenige Tage zuvor im Klinikum erfolgten Mandeloperation eingeliefert.

Der Angeschuldigte ######, der als Arzt im Praktikum Nachtdienst versah, übernahm in Kenntnis der vorgenannten Diagnose gemeinsam mit der diensthabenden Kinderkrankenschwester, der Zeugin########, die Erstversorgung des Kindes, ohne die als Hintergrunddienst in Bereitschaft gewesene Oberärztin Dr.###### unverzüglich zu informieren.

Der Angeschuldigte ###### untersuchte den Rachenraum des Kindes, stellte eine sichtbare und andauernde Blutung nicht fest und tupfte die vorhandenen Wundstellen aus. Nach einer erfolgten Blutdruckmessung (100/50mmHg, Puls 128/min) wies er die Zeugin ######## an, bei dem Kind eine Eiskrawatte anzulegen, es in ein Bett zu verbringen und regelmäßige Blutdruckkontrollen durchzuführen. Dieser Anordnung folgte die Zeugin ########.

Entgegen den Regeln der ärztlichen Kunst unterließ es der Angeschuldigte ###### pflichtwidrig, weitere Sofortmaßnahmen, die im Falle einer auftretenden Nachblutung nach Entfernung der Gaumenmandeln medizinisch indiziert sind und die ihm auch nach seinen persönlichen Fähigkeiten und Kenntnissen als Arzt im Praktikum hätten bekannt gewesen sein müssen, einzuleiten bzw. diese zu veranlassen.

So unterließ es der Angeschuldigte ###### pflichtwidrig, bei dem Kind einen venösen Zugang zu legen, um im Falle eines durch Blutverlust entstehenden Volumenmangelschocks die Zuführung von Flüssigkeit, Fremdblut und/oder Medikamenten zu gewährleisten.

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Der Eintritt eines Volumenmangelschocks hätte für den Angeschuldigten ###### voraussehbar sein müssen, insbesondere aufgrund der vorgelegenen Gefahr einer weiteren Nachblutung.

Weiterhin unterließ es der Angeschuldigte den bei dem Kind bereits tatsächlich eingetretenen Blutverlust durch eine Laboruntersuchung des Hämoglobingehaltes im Blut zu diagnostizieren und Blutkonserven bereitzustellen. Zudem handelte der Angeschuldigte sorgfaltswidrig, indem er es unterließ, unverzüglich den diensthabenden Anästhesisten, den Zeugen ######, zu unterrichten und das Kind in den intensivmedizinischen Bereich der Klinik zu verbringen, um eine engmaschige Überwachung von Atmung und Kreislauf zu erreichen mit der zusätzlichen Möglichkeit einer schnellen Intubation. Schließlich unterließ es der Angeschuldigte ####### pflichtwidrig, die Zeugin Dr. ####### als Bereitschaftshintergrunddienst unmittelbar nach Aufnahme des Kindes anzufordern. Aufgrund der stattgefundenen Nachblutung musste der Angeschuldigte in Betracht ziehen, dass sich eine operative Revision des Wundgebietes mit chirurgischer Behandlung blutender oder auf eine Blutung verdächtiger Areale erforderlich machen könnte, gerade auch um eine weitere Nachblutung zu vermeiden. Einen solchen Eingriff hätte der Angeschuldigte als Arzt im Praktikum jedoch nicht selbst durchführen dürfen.

Gegen 02.35 Uhr trat bei dem Kind Cornelia Bärwolff in Abwesenheit des Angeschuldigten ####### eine erneute und massive Nachblutung auf. Als dieser - informiert von der Zeugin ######## - kurze Zeit später im Krankenzimmer eintraf, verschlechterte sich die Atmung des Kindes aufgrund der Aspiration von Blut und Erbrochenem, weshalb der Angeschuldigte unverzüglich den Zeugen ###### als diensthabenden Anästhesisten informierte.

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In der Folge trat bei dem Kind Herzstillstand ein. Durch die das Kind im Weiteren behandelnden Ärzte, die Zeugin Dr. ######## hatte der Angeschuldigte ####### erst um ca. 03.10 Uhr verständigt, erfolgten Wiederbelegungs- und andere ärztlich indizierte Maßnahmen, die mehrere Stunden andauerten. Ab ca. 08.30 Uhr wurde das Kind auf der Intensivstation unter dem klinischen Zeichen des schweren Volumenmangelschocks, einhergehend mit Blutgerinnungs- störungen weiter behandelt. An den Folgen der Nachblutungen verstarb das Kind am 02.10.1996. Der Angeschuldigte Dr. #### war als Chefarzt der Klinik für Hals-Nasen-Ohrenheilkunde des Klinikums ##### für die Dienstplangestaltung zuständig, er trug laut Dienstvertrag die ärztliche Endverantwortung für diese Klinik.

Mit dem von ihm zu verantwortenden Einsatz des Angeschuldigten #######, seinerzeit Arzt im Praktikum, als alleinigen ärztlichen Präsenzdienst in der Nacht vom 26. zum 27.09.1996 unterließ es der Angeschuldigte Dr. #### pflichtwidrig, für eine sachgerechte ärztliche Behandlung von Notfallpatienten, hier für die Behandlung der Patientin Cornelia Bärwolff, Sorge zu tragen. Seiner in diesem Zusammenhang bestehenden Sorgfaltspflicht, sich vor Einteilung des Angeschuldigten ####### als alleinigen Arzt im Nachtdienst über dessen Kenntnisse und praktischen Fähigkeiten bei der Behandlung von Notfallpatienten zu überzeugen, war der Angeschuldigte Dr. #### nicht nachgekommen. Hätte er diese ihm obliegende Aufgabe mit der erforderlichen Sorgfalt wahrgenommen, hätte ihm bekannt sein müssen, dass der Angeschuldigte #######, der bis zum damaligen Zeitpunkt noch keine Nachblutung nach einer Mandeloperation

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versorgt hatte, subjektiv nicht in der Lage war, die insoweit erforderlichen ärztlichen Sofortmaßnahmen zu ergreifen, obwohl er nach seinem Ausbildungsstand objektiv hierzu befähigt war.

Das Eintreten solcher Notfälle war indes für den Angeschuldigten Dr. #### aufgrund der Größe der von ihm geleiteten Spezialklinik (84 Betten) voraussehbar und vorhersehbar. Deshalb wäre es seine Pflicht gewesen, neben dem Angeschuldigten ###### einen versierten und erfahrenen Arzt im Nachtdienst einzusetzen.

Bei Anwendung der erforderlichen ärztlichen Sorgfalt bei der Behandlung des Kindes seitens des Angeschuldigten ###### und bei einer mit der erforderlichen ärztlichen Sorgfalt wahrgenommenen Organisation des ärztlichen Dienstes in der Nacht vom 26.09. zum 27.09.1996 seitens des Angeschuldigten Dr. #### wäre der Tod des Kindes mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit vermeidbar gewesen.

Vergehen, strafbar gemäß

§§ 222, 13 Strafgesetzbuch.

Beweismittel:

I. Angaben der Angeschuldigten:#######

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2. Angaben des Angeschuldigten
Dr.####

II. Zeuge(n):

1. Eunice Bärwolff
###############
###############

2. Dr. med. ###### #####
#################
#################

3. ###### ########
###############
##############

4. Dr. ##### ########

5. ######## ######

6. Dr. ######### ##########

7. ###### ####

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8. ######## ####

9. Prof. Dr. #. ###### zu laden über das ###### ##### GmbH

 

III. Sachverständige(r):

1. Prof. Dr. med. ##### Klinikum der ######-###########, Institut für Rechtsmedizin

2. Prof. Dr.#. #. ######## Klinik für Anästhesiologie und operative Intensivmedizin der ############# Universitätsklinikum ############### ############

3. Prof. Dr. med. #. #. #########
###############
################

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4. Prof. Dr. med. habil. #. ####### Klinikum der #################Klinik und Poliklinik für Hals-Nasen-Ohren-Krankheiten

5. Dr. med. ###### #####
Medizinischer Dienst der Krankenversicherungen ######## e. V.

6. Dr. ####### Medizinischer Dienst der Krankenversicherungen #######

7. Dr. med. ###### #### Medizinischer Dienst der Krankenversicherungen ########

8. Prof. Dr. #. ########
Klinikum der ####### - ########### Klinik für Anästhesiologie und Intensivtherapie

9. Prof. Dr. med. ###### ##########

 

IV. Urkunde(n):

1. Totenschein des Klinikums ###### ####,
Klinik für Anästhesiologie und Intensivtherapie
vom 02.10.1996 betreffend Cornelia Bärwolff

2. Obduktionsgutachten des Klinikums der
############-Universität ####, Institut für Rechtsmedizin, Arbeitsgruppe ###### -
Sektionsnummer 112/96 - vom 10.10.1996

3. Intensivmedizinisches Gutachten des Univ. Prof. Dr. ######## vom 13.02.2001

4. HNO-ärztliches Sachverständigengutachten des Prof. Dr. med. ######## vom 30.11.2000

5. HNO-fachärztliches Gutachten des Prof. Dr.med. habil. ######## vom 17.07.1998

6. HNO-fachärztliches Gutachten des Dr. med. ####### ##### vom 16.01.1997

7. Gutachten aus dem Bereich der Anästhesie und Inneren Medizin der Dr. ######### vom 19.10.1999

8. Zusatzgutachten aus dem Bereich der HNO Heilkunde des Dr. med. #### vom 30.08. und 28.10.1999

 

9. Anästhesiologisch-intensivmedizinisches Zusatzgutachten des Prof. Dr. ######## vom 03.04.1998

10. Anästhesiologisch-intensivmedizinisches Gutachten des Prof. Dr. med. ######## vom 30.11.1998

11. Krankenunterlagen betreffend die Patientin Cornelia Bärwolff

a) ein blauer Hefter Medizinische Akademie ###### von 1992

b) ein blauer Hefter Klinikum ##### ##### von 1996

c) ein grüner Heftstreifen Klinikum ###### #### mit Ambulanzkarte

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V. Augenschein:

1. Lichtbildmappe zur Sektion der Leiche der Cornelia Bärwolff, KPI Erfurt, Tgb.-Nr.: 1105-010159-96/3 vom 20.02.1997

2. Dienstplan aus der Klinik für Hals-Nasen- Ohrenheilkunde vom 28.08. bis 06.10.1996

 

Wesentliches Ergebnis der Ermittlungen:

I. Zur Person:
Der 34-jährige Angeschuldigte ####### absolvierte das Studium der Medizin. Als Student im praktischen Jahr arbeitete er vier Monate in der ######-######-Universität, Klinik und Poliklinik für HNO-Erkrankungen in ####.Ab dem 01.10.1995 war er als Arzt im Praktikum im Klinikum ######, Klinik für Hals-Nasen-Ohrenheilkunde tätig. Ab Juli 1996 wurde er dort in das Dienstsystem übernommen, bis zum Zeitpunkt der der Anklage zugrunde liegenden Geschehnisse hatte er bereits acht Dienste als alleiniger Präsenzdienst versehen.

Der 46 Jahre alte Angeschuldigte Dr. #### ist als Chefarzt der Klinik für Hals-Nasen-Ohrenheilkunde des Klinikums ###### GmbH tätig. Der Angeschuldigte ist verheiratet.

Beide Angeschuldigten sind laut Auskunft des Bundeszentralregisters vom 20.08. und 21.08.2001 bislang strafrechtlich nicht in Erscheinung getreten.

II. Zur Sache:

Am 19.09.1996 wurde bei der später Geschädigten Cornelia Bärwolff eine geplante operative Entfernung beider Gaumenmandeln in der Klinik für Hals-Nasen-Ohrenheilkunde des Klinikums ###### #### durchgeführt. Als Behandlungsdiagnose lag eine chronische Gaumenmandelentzündung vor. Die Operation erfolgte in Voll-

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narkose. Dabei wurde beidseitig jeweils der Gefäßstiel am unteren Gaumenmandelpol abgebunden. Eine Blutungsneigung oder anatomische Fehlbildungen wurden vor der Operation nicht diagnostiziert. Der postoperative Verlauf war zunächst unauffällig. Nachblutungen wurden während des sechstägigen stationären Aufenthaltes nicht beobachtet. Am 26.09.1996 erfolgte die Entlassung des Kindes nach Hause.

In der Nacht vom 26. auf den 27.09.1996 kam es bei dem Kind in dem häuslichen Bereich zu Luftnot und Blutungen aus dem Hals, wobei das Kind eine größere Menge hellrotes Blut ausspuckte. Die Mutter des Kindes, die Zeugin Eunice Bärwolff, setzte sich daraufhin gegen 24.00 Uhr mit der Kinderstation der HNO-Klinik in Erfurt fernmündlich in Verbindung. Dort riet ihr die diensthabende Kinderkrankenschwester, die Zeugin V#######, unverzüglich einen Notarzt anzufordern und mit dem Kind in das Klinikum zu kommen. Im Anschluss an dieses Telefonat unterrichtete die Zeugin V####### den Angeschuldigten #######, der in dieser Nacht als Arzt im Praktikum auf der Station Nachtdienst versah. Sie teilte ihm mit, dass ein Kind mit einer Nachblutung nach einer erfolgten Mandeloperation in Kürze eingeliefert würde, suchte das Krankenblatt betreffend die Patientin Bärwolff heraus und übergab dieses dem Beschuldigten #######.

Über die notärztliche Leitstelle angefordert, traf die Zeugin Dr. ##### als kinderärztlicher Hausbesuchsdienst um ca. 0.20 Uhr in dem Haus der Zeugin Eunice Bärwolff ein. Das Eintreffen der Zeugin Dr.##### hatte sich kurzfristig verzögert, da ihr seitens der Leitstelle zunächst eine falsche Hausnummer angegeben worden war. Die Zeugin Dr. ##### fand das Kind sitzend auf dem Badewannenrand vor, das Waschbecken im Bad war blutverschmiert. Sie diagnostizierte bei dem Kind eine Nachblutung nach erfolgter Mandeloperation und for-

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derte einen Krankenwagen an. Die Zeugin konnte eine aktuelle Blutung nicht mehr feststellen, das Mädchen war blaß, aber bei vollem Bewusstsein und ansprechbar. Die Zeugin kontrollierte den Puls, der aus ihrer Sicht nicht besorgniserregend war. Auf dem Waschbeckenrand lag ein "blutverschmiertes tupfergroßes Ding", bei welchem es sich nach Auffassung der Zeugin Dr.##### um ein abgestoßenes Gewebestück handelte. Sie empfahl deshalb der Zeugin Eunice Bärwolff dieses Gewebestück mit in die Klinik zu nehmen und es dort dem behandelnden Arzt zu übergeben.

Nach Eintreffen des Krankenwagens um ca. 0.50 Uhr begleitete die Zeugin Dr. ##### das Kind mit der Zeugin Eunice Bärwolff in dem Einsatzwagen in das Klinikum Erfurt. In der HNO-Abteilung angekommen, es war ca. 01.00 Uhr, übergab die Zeugin Dr.##### das Kind einer diensthabenden Nachtschwester, mit dem diensthabenden Arzt, dem Angeschuldigten #######, trat sie nicht in Kontakt.

Die Zeugin Eunice Bärwolff übergab das von zu Hause in einem Glas mitgebrachte "Gewebestück", bei welchem es sich nach einer später durchgeführten histologischen Untersuchung um ein Blutgerinsel gehandelt hatte, der Zeugin V######. Diese zeigte es auch dem Angeschuldigten ######. Ferner äußerte die Zeugin Bärwolff gegenüber dem Angeschuldigten #######, dass das Kind zu Hause bereits viel Blut verloren habe.

Im Anschluss daran erfolgte die Versorgung und Behandlung des Kindes durch den Angeschuldigten ####### unter Außerachtlassung der im konkreten Anklagesatz geschilderten erforderlichen und medizinisch indizierten Maßnahmen.

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Als Verantwortlicher für die Dienstplangestaltung hatte der Angeschuldigte Dr. #### unter der im konkreten Anklagesatz geschilderten Sorgfaltspflichtverletzung den Angeschuldigten ####### in der Nacht vom 26. zum 27.09.1996 als alleinigen Präsenzarzt im Nachtdienst eingeteilt.

Gegen 02.35 Uhr trat bei dem Kind Cornelia Bärwolff in Abwesenheit des Angeschuldigten ####### eine erneute und massive Nachblutung auf. Als dieser, informiert von der Zeugin V######, kurze Zeit später im Krankenzimmer eintraf, verschlechterte sich die Atmung des Kindes aufgrund der Aspiration von Blut und Erbrochenem, weshalb der Angeschuldigte ####### unverzüglich den diensthabenden Anästhesisten, den Zeugen #######, informierte. Nach unverzüglichem Verbringen in einen Operations- saal führte der Zeuge #######die Intubation des Kindes um ca. 02.55 Uhr durch. Diese war auf Anhieb erfolg reich, er saugte die Bronchen über den Tubus frei, beatmete das Kind und führte Wiederbelebungsmaßnahmen durch.

Die zwischenzeitlich hinzugezogene Zeugin Dr. ######### legte bei dem Kind mehrere periphere und
einen zentral-venösen Zugang. Die im Hintergrunddienst in Bereitschaft gewesene Oberärztin, die Zeugin Dr. ########, informierte der Angeschuldigte ####### um ca. 03.10 Uhr, diese traf ca. 10 Minuten später im OP-Saal ein.

Über den zentral-venösen Zugang erfolgte die Gabe von acht Blutkonserven, Elektrolytlösungen und Plasma sowie die Kontrolle der aktuellen Paraklinik.

Gegen 04.10 Uhr hatte sich der Zustand des Kindes soweit stabilisiert, dass die Zeugin Dr. ######## mit der operativen Versorgung der Blutung aus den Tonsillenlogen beginnen konnte. Parallel hierzu fanden

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sich im Rahmen der erforderlichen Reanimation wieder zunehmende beidseitige Pupillenverengung sowie ein Schluckreflex. Die Wundversorgung dauerte ca. bis 07.30 Uhr aufgrund von diffusen Schleimhautblutungen im Rahmen einer Gerinnungsentgleisung an. Im weiteren Verlauf kam es ab ca. 08.30 Uhr zur Weiterbehandlung des Kindes auf der Intensivstation unter dem klinischen Zeichen des schweren Volumenmangelschocks, einhergehend mit Blutgerinnungsstörungen. Noch am selben Tag versagte die selbständige Atmung des Kindes, am 29.09.1996 wurden beiseitig lichtstarre Pupillen festgestellt. Eine Röntgen-Computer-Tomografie des Schädels ergab eine massive sauerstoffmangelbedingte Hirnschädigung. Am 02.10.1996 wurde das Kind für hirntot erklärt.

Nach dem Obduktionsbericht des Klinikums der ######- #####-Universität ####, Institut für Rechtsmedizin, Arbeitsgruppe ######, vom 10.10.1996 wurde als unmittelbare Todesursache eine zentrale Dysregulation bei Sauerstoffmangelschaden des Gehirns (sogenannter hypoxischer Hirnschaden) nach Entblutungsschock infolge Nachblutung im Anschluss an operative Entfernung beider Gaumenmandeln festgestellt.

Die Angeschuldigten haben sich über ihre Verteidiger wie folgt zur Sache eingelassen:

Der Angeschuldigte ####### bekundet, die von ihm ergriffenen Erstmaßnahmen seien medizinisch indiziert und ausreichend gewesen. Zum Zeitpunkt der Aufnahme des Kindes habe kein manifestes Schockgeschehen vorgelegen, es habe auch keinen Hinweis auf eine lebensbedrohliche Situation gegeben. Daher hätte es der im konkreten Anklagesatz geschilderten ärztlichen Notfallmaßnahmen nicht bedurft.

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Insbesondere aufgrund des Umstandes, dass der Transport des Kindes von zu Hause in die Klinik relativ lange gedauert hatte, eine ärztliche Übergabe seitens der Zeugin Dr. ##### nicht stattgefunden und diese auch im häuslichen Bereich keinen venösen Zugang bei dem Kind gelegt hatte, habe er davon ausgehen müssen, dass die Gesamtsituation im häuslichen Bereich nicht dramatisch gewesen sei.

Darüber hinaus hätten keine Anhaltspunkte für die Indi- kation einer notwendigen - unter Narkose durchzuführenden - Revision des Wundgebietes vorgelegen, weshalb es der Benachrichtigung der Zeugin Dr. ######## nicht bedurfte.

Im Übrigen hätte es seinerzeit weder eine mündliche noch schriftliche Anweisung seitens des Angeschuldigten Dr. #### gegeben, dass bei jeder stationären Aufnahme der diensthabende Oberarzt zu benachrichtigen sei. Abschließend lässt sich der Angeschuldigte ####### dahingehend ein, er sei aufgrund seines Ausbildungsstan- des - er hatte bis dato keine Nachblutung versorgt - nicht in der Lage gewesen, die Situation zu beherrschen. Die von ihm erfolgte Fehleinschätzung der Gesamtsituation sei seiner damaligen Unerfahrenheit zuzuschreiben; eine strafrechtliche Verantwortlichkeit scheide für ihn deshalb aus. Fehlerhaft sei vielmehr gewesen, dass er als alleiniger Präsenzarzt zum Nachtdienst eingeteilt worden sei und zudem eine schriftliche Anweisung über das Verhalten bei Notfällen nicht vorhanden war.

Der Angeschuldigte Dr.#### bestreitet ein ihm vorzuwerfendes Organisationsverschulden.

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Nach § 10 Abs. 4 der Bundesärzteordnung habe ein Arzt im Praktikum die Erlaubnis zur Ausübung der ärztlichen Tätigkeit. Er sei somit nach dem Gesetz und auch nach den Standesrichtlinien berechtigt, jegliche ärztliche Tätigkeiten durchzuführen, die seinem Ausbildungsstand entsprechen.

Er als Dienstvorgesetzter habe den Angeschuldigte  ####### direkt oder über seine Oberärtze auf dessen Ausbildungsstand hin kontrolliert und ihn so eingesetzt, wie es dessen Kenntnisstand und Fähigkeiten entsprach. Im Übrigen hätte der Angeschuldigte ####### nicht völlig selbständig alle ärztlichen Tätigkeiten ausüben dürfen, sondern nur im Rahmen von klaren Anweisungen, die es ihm geboten hätten, bei irgendwelchen Schwierigkeiten sofort die Rufbereitschaft zu verständigen und damit auch im vorliegenden Fall die ständig diensthabende Oberärztin herbei zu rufen.

Die Einlassungen der Angeschuldigten werden durch die Aussagen der in dem Verfahren als "Obergutachter" tätig gewordenen Sachverständigen, Univ. Prof. Dr. ######## und Prof. Dr. med. ########, widerlegt werden.

Die Sachverständigen werden bekunden, dass die von den Angeschuldigten unterlassenen und im konkreten Anklagesatz aufgeführten ärztlichen und organisatorischen Maßnahmen medizinisch indiziert und erforderlich gewesen sind und dass der Tod des Kindes bei Anwendung dieser Maßnahmen unter Beachtung der für beide Angeschuldigte gebotenen Sorgfaltspflicht mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit zu vermeiden gewesen wäre.

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Der Sachverständige Prof. Dr. ######## wird darüber hinaus bekunden, dass für beide Angeschuldigte die Notwendigkeit der einzelnen Maßnahmen voraussehbar und vorhersehbar gewesen ist, hinsichtlich des Angeschuldigten Dr. #### wird sich auch der Sachverständige Prof. Dr. ######## dieser Auffassung anschließen. Zum Tatvorwurf gegen den Beschuldigten ####### wird sich der Sachverständige Prof. Dr. ####### wie folgt äußern:

"Die Tonsillektomie ist ein häufiger Eingriff in der Hals-Nasen-Ohrenheilkunde, der zu den "kleineren" Eingriffen in diesem Fachgebiet zu rechnen ist. Die Nachblutung nach der Mandeloperation kann sowohl in der frühen postoperativen Phase aber auch noch einige Tage später auftreten. Nachblutungen stellen eine bedrohliche Komplikation der Mandeloperation dar, weil es sowohl zur Verblutung (speziell bei arteriellen Blutungen) als auch zum Verschlucken des Blutes und nachfolgender Einatmung von Blut und Mangensaft kommen kann. Wegen der Häufigkeit dieser Operation im Kindest alter und physiologischer Besonderheiten dieser Altersgruppe (z- B. geringeres Blutvolumen) sind schwere Komplikationen hier in absoluten Zahlen wesentlich häufiger beschrieben worden. Weitere Besonderheiten der Nachblutung nach Tonsillenoperation liegen in der Schwierigkeit der Lokalisation der Blutungsquelle und der Tatsache, daß oft die Blutung unbemerkt stattfindet, indem Blut verschluckt wird. Insbesondere einige Tage nach der Mandeloperation bedarf es sehr sorgfältiger Inspektion des Wundes, was durch Speichel, Abewehrbewegungen etc. oft erschwert wird. Bei Kindern wird eine Inspektion der Wundgebiete durch Abwehrbewegungen erschwert bis unmöglich gemacht, wenn dies ohne Narkose stattfindet.

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Deshalb hat man fiir die Mandeloperation und eine ggf. notwendige postoperative Wundrevision die Sitzende- oder die Lagerung mit "hängendem Kopf" weitgehend verlassen und führt Operation aber insbesondere ggf. eine notwendige postoperative Wundrevision in Intubationsnarkose durch. Damit ist eine Einatmung von Blut und Mageninhalt ausgeschlossen und der Operateur kann sehr sorgfältig und ohne Zeitdruck die Wunde inspizieren, um insbesondere schwer sichtbare Blutungsquellen zu lokalisieren und zu stillen.

Bei einer Nachblutung nach einer Mandeloperation müssen vor der Revision folgende Maßnahmen zwingend und schnell erfolgen:

1.) umgehende Krankenhauseinweisung,

2.) Legen eines ausreichend dimensionierten venösen Zuganges

3.) engmaschige Überwachung von Atmung
     und Kreislauf in einem Bereich mit
    der Möglichkeit schnell zu intubieren
(Intensivüberwachungsstation). Die Allgemeinstation
war hier nicht der geeignete Platz für
die präoperative Überwachung und Vorbereitung
einer Revision nach Mandeloperation.

4.) Diagnostik des eingetretenen Blutverlustes durch Anamnese, Inspektion des Patienten, aber auch durch unmittelbare Laboruntersuchungen, mindestens des Hämoglobingehaltes im Blut. Dieser Wert weist bei einer akuten Blutung zwar eine größere Fehlerbreite auf, dies darf jedoch kein Grund sein, diese Laborbestimmung zu unterlassen. Die routinemäßige Anordnung der Hb-Bestimmung zum folgenden Morgen zeigt, wie sehr die akute Situation verkannt wurde.

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5.) Bei der Vermutung auf eine stattgehabte oder stattfindende größere oder arterielle Nachblutung müssen Blutkonserven bereit gestellt werden.

6.) Bei Verdacht oder eindeutigen Hinweisen auf größeren Blutverlust (Anamnese, Schocksymptome, Hinweise für eine arterielle Blutung) muß unverzüglich eine operative Revision des Wundgebietes mit chirurgischer Behandlung blutender oder auf eine Blutung verdächtiger Areale stattfinden. Jedes unnötige Abwarten birgt für den Patienten das Risiko von Schock, Blutaspiration und Verblutung. Die operative Revision einer Nachblutung ist kein Eingriff für einen Anfänger im Fach. Deshalb mußte der AiP #######, unabhängig von der Art seiner bisherigen Ausbildung spätestens nach Eintreffen des Kindes, besser schon nach der Transportbenachrichtigung die Hintergrunddiensthabende benachrichtigen und diese hatte unverzüglich in die Klinik zu kommen. Es ist aber auch hinzuweisen, dass Dr.####### immerhin schon so lange in der HNO gearbeitet hatte, dass er dies wissen mußte, egal wie die Dienstanweisungen konkret fixiert waren. Die diensthabende Fachärztin Dr.######## wurde erst um 03.10 Uhr (130 min nach der stationären Aufnahme) benachrichtigt, als schon seit ca. 30 min das Kind reanimiert wurde. Sie konnte gar nicht in das Geschehen eingreifen, als noch Zeit war das Leben des Kindes zu retten. Eine rechtzeitige und sorgfältige Revision des Wundgebietes der Mandeloperation in Inlubationsnarkose hätte die Gefahr der massigen Nachblutung und der Aspiration von Blut und Magensaft, wie sie ab 02.30 Uhr bei Cornelia Bärwolff auftrat, beseitigt. Das Kind hätte nach 1-2 Tagen in Wohlbefinden das Klinikum ######

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wieder in häusliche Betreuung verlassen können. Somit wäre bei Anwendung der erforderlichen ärztlichen Sorgfalt der Tod von Cornelia Bärwolff mit an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit zu vermeiden gewesen.

Dr.###### unterließ es außerdem, die bei einer schweren Blutung unumgänglichen Maßnahmen zu ergreifen, wie

- Erhebung einer sorgfältigen Anamnese und allgemeine   körperliche Untersuchung,

- Legen eines venösen Zuganges,

- Volumentherapie,

- intensive Überwachung von Herz-, Kreislauf-

und Atmungsfunktion sowie der Sauerstofftransport- kapazität des Blutes (Hämoglobinbestimmung, Blutkreuzen) sowie - Verlegung des Kindes in einen Bereich mit unmittelbar möglicher notfallmedizinischer Versorgung und - Unterrichtung des Anaesthesiedienstes. Dies sind Maßnahmen, die auch ein Arzt im Praktikum kennen und auch ohne Anweisung bei einer Notfallsituation einleiten muß. Jeder Medizinstudent wird während des Studiums in Pflichtveranstaltungen dafür ausgebildet. Die Unterlassung dieser dringend notwendigen Maßnahmen, die auch bei Benachrichtigung von Frau Dr. ######### unmittelbar notwendig gewesen wären, ist zusätzlich als grober Fehler zu werten."
Die in diesem Zusammenhang von dem Sachverständigen Prof. Dr. ######## vertretene Auffassung, die schwerwiegenden Versäumnisse des Angeschuldigten ####### seien weitgehend seiner Unerfahrenheit und

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Überforderung mit der konkreten Situation zuzuschreiben, vermag den Angeschuldigten im Hinblick auf seine strafrechtliche Verantwortlichkeit im Sinne des § 222 Strafgesetzbuch nicht zu entlasten.

Selbst wenn man sich der Auffassung - die mit der Anklage ausdrücklich nicht vertreten wird - anschließen wollte, dass der Angeschuldigte ######## aufgrund seines Ausbildungsstandes bereits objektiv nicht in der Lage gewesen ist, die im Einzelnen geschilderten Notmaßnahmen selbst zu treffen, hätte er erkennen können und müssen, dass es sich bei dem Kind um eine Notfallpatientin gehandelt hat und die sachgerechte ärztliche Behandlung die Hinzuziehung des Hintergrunddienstes erforderlich machte. Bereits aufgrund der Angaben der Zeugin Eunice Bärwolff zur Intensität der im häuslichen Bereich aufgetretenen Blutung und dem mitgebrachten und von dem Kind ausgespiehenen Blutgerinsels hätte der Angeschuldigte die Notwendigkeit einer chirurgischen Revision der Wundbetten, die den Tod des Kindes nach den Ausführung des Sachverständigen Prof. Dr. ######## mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit vermieden hätte, erkennen können und müssen.

Die Ausführungen dieses Sachverständigen sind im Hinblick auf den gegen den Angeschuldigten ####### erhobenen Tatvorwurf auch nicht deshalb einzuschränken, weil das von ihm erstattete Gutachten den Bereich der Anästhesie- und Intensivmedizin betrifft. Der Sachverständige Prof. Dr. ######### war über fünf Jahre verantwortlich für den Anästhesiebereich der Großen Kopfklinik des Universitätsklinikums ############ ##########. Dieser Kopfklinik war eine große operativ tätige HNO-Klinik zugeordnet und sehr viele Mandeloperationen an Kindern wurden dort vorgenommen. Der Sachverständige war dementsprechend vielfach auch in die notfallmäßige anästhesiologische Behandlung von Nachblutungen nach Mandeloperationen verantwortlich eingeschaltet gewesen. Seit 1969 ist er ununterbro-

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chen als stellvertretender Abteilungsleiter einer großen Universitätsklinik für Anästhesiologie und Intensivmedizin tätig und ist in dieser Funktion auch immer wieder mit medizinischen und organisatorischen Aspekten der Notfallmedizin im Bereich der HNO befasst.

Im Hinblick auf den gegen den Angeschuldigten Dr.#### erhobenen Tatvorwurf wird sich der Sachverständige Prof. Dr. ######## wie folgt äußern:

"Es bleibt dem Gutachter schwer verständlich, welche Gründe Dr. #### bewogen, es zuzulassen, daß der AiP ####### als alleinige ärztlichen Präsenz in der mit ca. 85 Betten großen HNO-Klinik eines Krankenhauses der Maximalversorgung in der Nacht vom 26. zum 27.09.1996 Dienst tat. Unzweifelhaft ist, daß Dr.#### die Verantwortung hierfür trug. Akuter Personalmangel kann jedenfalls nicht als Grund angegeben werden. Betrachtet man den ärztlichen Personalstand der HNO-Klinik, wie er aus dem Dienstplan für Oktober 1996 hervorgeht (III,74), so standen genug voll approbierte Ärzte (8 Ärzte, sowie 4 Fachärzte) zur Abdeckung . der ärztlichen Bereitschafts- dienste zur Verfügung. Wenn man es aus Gründen der Ausbildung für erforderlich hielt, Dr.####### zum Nachtdienst einzuteilen, so hätte man ihn als zusätzlichen Präsenzdienst verwenden können. Von seiner bisherigen Ausbildung her war er überhaupt nicht den Anforderungen eines Nachtdienstes in einer großen operativ tätigen HNO-Klinik gewachsen, wie es sich dann auch in der Nacht vom 26. auf den 27.09.1996 an Cornelia Bärwolff exemplarisch zeigte. Wenn man schon Gründe hatte, ihn als alleinigen ärztlichen Präsenzdienst einzuteilen, so wäre mindestens eine schriftliche und stringente Fixierung der erlaubten Tätigkeiten der Grenze zu

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pflichtgemäßen Abgabe der Verantwortung an den Facharzthintergrunddienst unumgänglich gewesen. Es bestanden keine entsprechenden schriftlich formulierten Dienstanweisungen. Priv. Doz Dr.#### hatte die Einweisung des AiP ####### nicht selbst vorgenommen, sondern an die Oberärztin ######## delegiert. Es ist nicht belegbar, in welchem Rahmen diese Einweisung erfolgte, ob der AiP z.B. tatsächlich angewiesen wurde, bei jeder stationären Aufnahme den Hintergrunddienst unverzüglich und zwingend zu benachrichtigen. Offenbar hatte Dr.#### auch nicht bemerkt, daß der AiP #######:
- entweder dazu neigte, sich nicht an Anweisungen
zu halten (wenn es denn eine solche tatsächlich
gegeben hatte) und
- nur marginale Kenntnisse in der Notfallmedizin
hatte, die weit unter dem Standard des im
Curriculum gelehrten Mindestkanons lagen;
- dazu neigte seine geringen Erfahrungen im Fachgebiet Hals-Nasen-Ohrenheilkunde zu überschätzen. Dies wird damit belegt daß er die Grenze, wo die im Hintergrund tätige Fachärztin informiert werden mußte, selbst definierte.

Dr.#### war der für die Organisation des ärztlichen Dienstes in der Nacht vom 26. zum 27.09.1996 verantwortlich. Hätte er diese Aufgabe mit der erforderlichen Sorgfalt wahrgenommen,

wäre mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit der Tod des Kindes Cornelia Bärwolff zu vermeiden gewesen. Nach Meinung des Gutachters ist Dr. ####, der für den Einsatz von AiP ######## als alleinigen ärztlichen Präsenzdienst in der Nacht vom 26. zum 27.09.1996 verantwortlich zeichnete, somit eine für den Tod des Kindes Cornelia Bärwolff kausal gewordene ärztliche Pflichtwidrigkeit durch grobes Organisationsverschulden vorzuwerfen."

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Der Sachverständige Prof. Dr.####### wird sich in diesem Zusammenhang wie folgt äußern:

"Wer den Einsatz eines AiP in einer großen (84 Betten) Klinik mit auch kompliziertem Krankengut (Klinik der Maximalversorgung) als alleinigem Diensthabenden vor Ort (Hintergrunddienst wurde von zu Haus geleistet) zu verantworten hat, muß sich den Vorwurf eines Organisationsverschuldens machen lassen.

Selbst eine schriftliche Dienstordnung, die das Verhalten bei Notfällen eindeutig regelt, lag nicht vor. " Den Ausführung der Sachverständigen ist zu folgen. Der Angeschuldigte Dr. #### ist seiner Pflicht, sich vor Einsatz des Angeschuldigten ######## als alleinigen Präsenzarzt im Nachtdienst von dessen tatsächlich bestandenen Kenntnissen bei der Behandlung von Notfallpatienten zu überzeugen, vorwerfbar nicht nachgekommen.
Diese unterlassene Kontrolle zeigt sich auch darin, dass der Angeschuldigte Dr.#### davon ausging, dass der Angeschuldigte ######## bis zu dem hier gegenständlichen Vorfall bereits fünf Nachblutungen versorgt hatte, obwohl dies tatsächlich nicht der Fall war.

 

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Es wird beantragt, unter Zulassung der Anklage das Hauptverfahren vor dem Amtsgericht - Strafrichter - in Erfurt zu eröffnen.

########

Oberstaatsanwältin"

 

Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Erfurt von 28.08.2001/ Aktenzeichen 102 Js 183/96

 

 

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